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Company DE Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

LIFTKET Hoffmann GmbH, Fassung 01/2018

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§ 1 Allgemeines, Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten oder Auftragnehmer (nachfolgend „Lieferant“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über deren Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote des Lieferanten an uns, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung und/oder Leistung des Lieferanten annehmen oder zahlen.
(2) Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden keine Anwendung, wenn der Lieferant kein Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“), keine juristische Person des öffentlichen Rechts und kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

§ 2 Angebote für eine Auftragserteilung, Bestellungen und Vertragsabschluss
(1) Soweit unsere Angebote für eine Auftragserteilung nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots für eine Auftragserteilung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
(2) Bestellungen und Lieferabrufe aus Rahmenbestellungen sowie Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme unserer Geschäftsführer, Prokuristen oder unseres Einkaufsleiters sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung.
(3) Lieferabrufe aus einer Rahmenbestellung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen sieben Kalendertagen seit Zugang bei ihm schriftlich widerspricht.
(4) Wir sind berechtigt, Änderung hinsichtlich der Zeit und des Orts der Lieferung oder Leistung, der Art der Verpackung und/oder Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen, soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist. Wir werden den Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten; Minderkosten reduzieren den Vertragspreis. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang unserer Mitteilung gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen. Andernfalls besteht kein Anspruch des Lieferanten auf Erstattung von Mehrkosten und/oder auf Terminverschiebung.
(5) Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit gemäß § 648 BGB mit den darin genannten Rechtsfolgen, auch wenn es sich bei dem Vertrag nicht um einen Werkvertrag handeln sollte, zu kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungsangaben
(1) Der in der Bestellung genannte Preis ist ein Festpreis und bindend. Der Preis umfasst sämtliche Teile und Leistungen, auch wenn diese nicht im Einzelnen aufgeführt sind, die für eine einwandfreie Funktion und für die vertraglich vorgesehene Nutzung des Produktes oder der Leistung erforderlich sind.
(2) Falls keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, schließt der Preis Lieferung und Transport an den in der Bestellung genannten Lieferort einschließlich Verpackung ein.
(3) Kostenvoranschläge sind verbindlich. Sie sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
(4) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer mit Bestellposition und unsere Teilenummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollte eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehres die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 6 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(5) Die Rechnung ist getrennt von der Ware an unsere Einkaufsabteilung zu senden.
(6) Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Vertragspreis innerhalb von 21 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Kalendertagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder –frist bzw. Leistungstermin oder -frist) ist verbindlich. Insbesondere ist der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferzeit ist bei Lieferungen der Eingang der Ware am in der Bestellung genannten Lieferort bzw. bei Leistungen die schriftliche Mitteilung an uns und Vorliegen der Abnahmereife bei Leistungen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann; im Rahmen dieser Mitteilung hat der Lieferant auch über die voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung schriftlich zu informieren.
(3) Im Fall des Lieferverzuges stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu.
(4) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Bestellwertes pro Werktag des Lieferverzuges zu verlangen, maximal jedoch 5 % des Bestellwertes. Ein Vorbehalt für die Vertragsstrafe bei der Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung bedarf es nicht; dieser muss jedoch spätestens mit der Schlusszahlung erfolgen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
(5) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen bzw. -leistungen nicht berechtigt. Bei Lieferung oder Leistung vor der vereinbarten Lieferzeit beginnt die Zahlungsfrist erst ab dem Tag der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit.
(6) Für etwaige in der Bestellung genannte Handelsklauseln gelten die INCOTERMS® 2010. Soweit in der Bestellung nicht anderweitig geregelt, geht die Gefahr erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Lieferort übergeben wird bzw. bei Leistungen mit deren Abnahme. Dies gilt auch, wenn Versendung vereinbart worden ist. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. Soweit in der Bestellung nicht angegeben und nichts anderes vereinbart ist, so hat die Lieferung bzw. bei Leistungen die Abnahme an unserem Geschäftssitz in Wurzen/Deutschland zu erfolgen.
(7) Verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage des Lieferanten während der Laufzeit der Bestellung auf eine Weise, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet, stellt er seine Zahlungen (auch vorrübergehend) ein, wird von ihm oder zulässigerweise von uns oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt, ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so sind wir berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind zum vollständigen Rücktritt berechtigt, soweit die Teilerfüllung für uns ohne Interesse ist. Im Falle der Kündigung sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Rests zu verlangen.
(8) Leistungen bedürfen der formellen Abnahme durch uns. Lieferungen bedürfen der formellen Annahme durch uns, wenn eine Abnahme im Vertrag vereinbart ist.

§ 5 Liefer- und Leistungsumfang
(1) Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind nach dem aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme zu erbringen. Sie müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, EU-Richtlinien, EU-Verordnungen und auch den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachverbände (z.B. DIN, VDE, ZWEI, VDI, ElektroV, usw.) entsprechen. Sofern in der Bestellung angegeben, gelten vorrangig unsere dort aufgeführten Technischen Liefervorschriften („TLV“). Die TLV werden dem Lieferanten auf dessen Verlangen zur Verfügung gestellt.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, die zu liefernden Produkte nach allgemeinen deutschen Industrienormen zu testen und uns auf Anfrage die Testergebnisse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wir sind auch berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Produkte zu testen. Diese Tests gelten nicht als Abnahme.
(3) Der Lieferant gewährleistet die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu erstellenden Unterlagen und Berechnungen.
(4) Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat der Lieferant uns unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften obliegt allein dem Lieferanten. Lieferungen und Leistungen müssen den Umweltschutzbestimmungen, insbesondere der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe, entsprechen. Schriftliche Entsorgungshinweise etc. müssen mitgeliefert werden, wenn Umweltschutzbestimmungen eine besondere Entsorgung vorschreiben.
(6) Der Lieferant stellt eine Chargenrückverfolgung durch Kennzeichnung und Archivierung in seiner Beschaffung/Produktion/Lieferkette sicher.
(7) Der Lieferant hat uns rechtzeitig zuvor schriftlich zu informieren, wenn er von seiner bisherigen Produktionsmethode abweicht.

§ 6 Aufrechnung und Abtretung
(1) Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag auch ohne Einwilligung des Lieferanten abzutreten. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im vollen Umfang zu. Ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn sein Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 7 Gewährleistungsansprüche
(1) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt zu. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Soweit der Lieferant fruchtlos eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, sind wir auch berechtigt, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
(2) Die Gewährleistung bezieht sich auch im vollen Umfang auf die Teile von Unterlieferanten des Lieferanten. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Gleiches gilt für die Ablaufhemmung gemäß § 445b BGB.
(4) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
(5) Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung durch uns zur Nacherfüllung mit dieser beginnen, so stehen uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten vor Fristablauf selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 8 Haftung, Produkthaftung und Versicherungsschutz
(1) Die Haftung des Lieferanten ist unbeschränkt. Er haftet für sämtliche Arten von Schäden.
(2) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Eine weitergehende gesetzliche Haftung des Lieferanten bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000,00 pro Schadensfall zweifach jährlich maximiert für Sach- und Personenschäden einschließlich hieraus entstehender Vermögensschäden und von mindestens EUR 500.000,00 pro Schadensfall zweifach jährlich maximiert für reine Vermögensschäden zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

§ 9 Wareneingangsprüfung
(1) Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Mängel werden wir umgehend nach Entdeckung rügen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(2) Bei Gewichtsabweichungen gilt das bei der Eingangsmeldung durch uns festgestellte Gewicht, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemeinen anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Dies gilt für Mengenabweichungen entsprechend.

§ 10 Schutzrechte Dritter
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass durch seine Lieferungen und Leistungen und ihre Verwertung und Verwendung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Soweit die vom Lieferanten erbrachten Lieferungen oder Leistungen Schutzrechte Dritter verletzen, stellt der Lieferant uns von allen Ansprüchen der Rechteinhaber frei. Der Freistellungsanspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(2) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängel der vom Lieferanten erbrachten Lieferungen oder Leistungen bleiben unberührt.
(3) Ist die Verwertung oder Verwendung der vom Lieferanten erbrachten Lieferungen oder Leistungen durch uns wegen Bestehen von Schutzrechten Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die betroffenen Teile der Lieferung oder Leistung so zu ändern oder auszutauschen, dass der Verwertung und Verwendung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.
(4) Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren frühestens fünf Jahre nach Ablieferung bzw. Abnahme.

§ 11 Eigentumssicherung
(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.
(2) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten ihrer Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels einer anderweitigen Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten jedoch auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird uns unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, die Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit uns geschlossenen Verträge benötigt werden.
(3) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

§ 12 Geheimhaltung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Abwicklung der Bestellung geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie jederzeit auf unsere Aufforderung hin, spätestens jedoch nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung der Bestellung umgehend an uns zurückgeben.
(2) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
(3) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten und etwaige Nachunternehmer entsprechend diesem § 12 verpflichten.

§ 13 Ersatzteile
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten nach unserer Wahl Wurzen, Deutschland oder der Sitz des Lieferanten. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Wurzen, Deutschland, ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des internationalen Privatrechts, die zu einem anderen Recht als dem der Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind ausgeschlossen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) wird ausgeschlossen.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, welche die Vertragsparteien nach der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

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